Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.11.2019 - B 9 SB 58/19 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Zu deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist nach § 2 Abs 1, § 152 Abs 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher GdB deshalb dafür nach den VMG festzusetzen ist. Teil B Nr 1 Buchst a VMG schreibt in dieser Hinsicht vor, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen "im Einzelfall" zu berücksichtigen und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei nach Teil A Nr 3 Buchst a bis d VMG in ihrer Gesamtheit zueinander zu beurteilen; ihre möglichen wechselseitigen Beziehungen sind zu berücksichtigen.
I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines GdB von 50 sowie des Merkzeichens G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Klägerin beantragte am 16.9.2016 erstmals die Feststellung eines GdB. Der Beklagte erkannte ihr einen GdB von 30 zu sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Bescheid vom 14.11.2016). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.2017).
Im Klageverfahren hat der Beklagte auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einen Gesamt-GdB von 70 und das Merkzeichen G ab dem 2.5.2018 anerkannt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, den GdB der Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit 80 zu bewerten und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019).
Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das LSG es abgelehnt, der Klägerin das Merkzeichen G sowie einen GdB von 50 bereits ab Antragstellung im Verwaltungsverfahren am 16.9.2016 zuzuerkennen. Hinsichtlich des Merkzeichens G fehle es insoweit am notwendigen Vorverfahren; im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin nur das Merkzeichen aG beantragt. Die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft scheide für die Zeit vor dem 2.5.2018 aus. Bis dahin habe die behinderungsbedingte Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin nach den medizinischen Feststellungen das erforderliche Ausmaß noch verfehlt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor, so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft dem LSG vor, es habe ihr Recht auf Befragung der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen verletzt. Wie sie damit allerdings bereits im Ausgangspunkt verkennt, besteht das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat, grundsätzlich nur für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 16).
Unabhängig davon setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen aus § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9).
Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche medizinischen Feststellungen die Sachverständigen im Verfahren bislang getroffen hatten, auf welche Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten die Klägerin in Reaktion darauf hingewiesen und welche erläuterungsbedürftigen Punkte sie im Einzelnen formuliert hatte. Sie teilt demgegenüber lediglich pauschal mit, die Klägerin habe eine Befragung der Sachverständigen dazu verlangt, dass ihr bereits ein Gesamt-GdB von 50 ab Antragstellung zustehe und verweist im Übrigen auf die an die Instanzgerichte übersandten Schriftsätze. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende Grundlage, um die Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - B 9 SB 73/14 B - juris RdNr 7).
Schließlich stellt die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge dar; daher muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dafür muss er ua seinen Antrag auf Anhörung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - juris RdNr 16 mwN). Wie die Klägerin dagegen selbst einräumt, hat sie zuletzt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich ohne weitere Beweisaufnahme zugestimmt, ohne erneut auf die Befragung der Sachverständigen zu bestehen.
2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
a) Sie hält es für klärungsbedürftig, ob durch die Beantragung des Merkzeichens aG das Merkzeichen G im Ausgangsverwaltungsverfahren zumindest schlüssig mitbeantragt ist und daher die spätere Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens G bei vorheriger Ablehnung des Merkzeichens aG im Vorverfahren zulässig ist.
Gegen eine grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung spricht bereits, dass diese Frage auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnitten erscheint. Selbst unterstellt, die Klägerin hielte es für klärungsbedürftig, ob eine allgemeine Auslegungsregel existiert, derzufolge ein Antrag auf das Merkzeichen aG im Verwaltungsverfahren stets einen Antrag auf das Merkzeichen G umfasst, so fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Während die Klägerin die Ansicht vertritt, der Beklagte habe mit dem Merkzeichen aG konkludent auch das Merkzeichen G abgelehnt, haben die Vorinstanzen angenommen, dieses Merkzeichen sei überhaupt nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Angesichts dessen hätte die Klägerin den Ablauf dieses Verfahrens und insbesondere den genauen Inhalt der maßgeblichen Ablehnungsbescheide für den Senat nachvollziehbar im Einzelnen wiedergeben und darauf eingehen müssen. Das hat sie versäumt.
Unabhängig davon hat die Klägerin auch den behaupteten Klärungsbedarf nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dafür hätte sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung von Anträgen im Verwaltungsverfahren einerseits sowie zum Verhältnis der Merkzeichen G und aG andererseits auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sich daraus keine Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage gewinnen lässt. Maßgeblich sind danach einerseits für die Auslegung von Anträgen als öffentlich-rechtliche Willenserklärungen ihr objektiver Erklärungswert und die recht verstandene Interessenlage des Antragstellers (§ 133 BGB); im Zweifel ist sein Antrag so zu verstehen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihm aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht (Senatsurteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16 mwN).
Andererseits gelten nach der Senatsrechtsprechung für den Rechtszustand, der während des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall noch herrschte, für das Merkzeichen aG gegenüber G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 21 f; Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45). Insbesondere erfordert das Merkzeichen G nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF (vgl jetzt § 229 Abs 1 Satz 1 SGB IX) nicht stets eine Einschränkung der Gehfunktion. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im Sinne dieser Vorschrift auch erheblich beeinträchtigt, wer infolge von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (vgl Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45). Mit keinem der zitierten Urteile setzt sich die Klägerin in der erforderlichen Weise auseinander.
Soweit die Klägerin schließlich meint, der Beklagte und die Instanzgerichte hätten ihren Antrag im Verwaltungsverfahren falsch ausgelegt, kann diese Behauptung der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Denn damit rügt sie der Sache nach nur einen materiellen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando); mit dieser Rüge lässt sich die Revisionszulassung indes nicht erreichen (stRspr vgl BSG Beschluss vom 14.7.2020 - B 5 R 28/20 B - juris RdNr 4 mwN).
b) Die Klägerin hält es darüber hinaus für klärungsbedürftig, ob bei orthopädischen Leiden mit einem Teil-GdB von 40 und einem Asthma-Leiden mit einem Teil-GdB von 20 hinsichtlich des Asthma-Leidens eine lediglich leichte Funktionsstörung anzunehmen ist, die nicht zu einer Zunahme des Gesamt-GdB führt oder ob wegen des negativen Zueinander-Auswirkens der sich nicht überschneidenden Gesundheitsstörungen eine Erhöhung des niedrigsten Teil-GdB von 40 auf ein Gesamt-GdB von 50 vorzunehmen ist.
Dahinstehen kann, ob die Klägerin damit überhaupt eine abstrakte, fallübergreifende Rechtsfrage zu konkreten Tatbestandsmerkmalen einer gesetzlichen Norm formuliert. Denn sie hat es insoweit jedenfalls wiederum versäumt, sich ausreichend mit der vorhandenen Senatsrechtsprechung und den Vorgaben der in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zur Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.11.2019 - B 9 SB 58/19 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Zu deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist nach § 2 Abs 1, § 152 Abs 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher GdB deshalb dafür nach den VMG festzusetzen ist. Teil B Nr 1 Buchst a VMG schreibt in dieser Hinsicht vor, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen "im Einzelfall" zu berücksichtigen und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei nach Teil A Nr 3 Buchst a bis d VMG in ihrer Gesamtheit zueinander zu beurteilen; ihre möglichen wechselseitigen Beziehungen sind zu berücksichtigen. Wie die Beschwerde dazu selbst anführt, erklärt Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee Satz 2 VMG es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht für gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, schließt dies andererseits aber auch nicht ausdrücklich aus.
Die maßgeblichen VMG geben damit in Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee einen allgemeinen Fingerzeig für die von der Beschwerde thematisierte mögliche Auswirkung leichter Funktionsstörungen auf den Gesamt-GdB. Im Übrigen verweisen sie für die Klärung der Frage nach dem Verhältnis verschiedener Einzel-GdB, welche die Beschwerde thematisiert, maßgeblich gerade auf die Umstände des Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich gleichwohl stellen könnte. Vielmehr wendet sie sich im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in ihrem Rechtsstreit. Damit kann sie aber von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung darlegen (vgl Senatsbeschluss vom 19.12.2019 - B 9 SB 38/19 B - juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.